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   OVG Sachsen-Anhalt, 15.09.2003 - 2 R 439/03   

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https://dejure.org/2003,26546
OVG Sachsen-Anhalt, 15.09.2003 - 2 R 439/03 (https://dejure.org/2003,26546)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15.09.2003 - 2 R 439/03 (https://dejure.org/2003,26546)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15. September 2003 - 2 R 439/03 (https://dejure.org/2003,26546)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    LSA-HSG § 79; ; LSA-HSG § 81; ; LSA-HSG § 123 I; ; VwGO § 47 I 2; ; VwGO § 47 VI

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Leitung der Hochschule durch ein "Rektorat"; Erprobung neuer Organisationsformen an einer Hochschule; "Vereinfachung" der Entscheidungsprozesse im Leitungsorgan der Hochschule; "Erprobungsklausel" des § 123 Abs. 1 HSG (Hochschulgesetz) als Ermächtigungsgrundlage für die ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.01.2004 - 2 K 280/03

    Hochschulleitung, Leitungsorgan, Mitgliedschaft, Rektorat, Präsidium, Kanzler,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.09.2003 - 2 R 439/03
    Der Antragsteller hat am 30.06.2003 den Normenkontrollantrag gestellt, über den noch nicht entschieden ist (Verfahren 2 K 280/03), und begehrt, festzustellen, dass die Grundordnung 2001, wenigstens aber deren §§ 8 Abs. 1; 13 Abs. 1 Satz 2, nichtig ist.

    Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vom Antragsteller im Verfahren 2 K 280/03 überreichten Protokollauszüge über die Sitzungen des Konzils vom 20.09.2001, vom 07.11.2001 und vom 04.12.2001 sowie auf das Schreiben des Konzilsvorsitzenden vom 11.10.2001 an die Mitglieder des Konzils und das Schreiben vom 28.02.2003 des Konzils an den Kanzler Bezug genommen.

  • BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvL 23/52

    Hamburgisches Hundesteuergesetz

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.09.2003 - 2 R 439/03
    Wenn auch bei § 47 Abs. 6 VwGO die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags der Hauptsache in der Regel außer Betracht bleiben und lediglich eine Abwägungsentscheidung zu treffen ist, ob die Folgen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung verweigert wird, die Rechtsvorschrift später in der Hauptsache aber für nichtig erklärt wird, schwerer wiegen als die Folgen, die eintreten, wenn der Vollzug der Rechtsvorschrift ausgesetzt wird, die Norm indessen später in der Hauptsache bestätigt wird (vgl. für die Normenkontrolle von Gesetzen: BVerfG, Beschl. v. 24.07.1957 - 1 BvL 23/52 -, BVerfGE 7, 89 [104]; LVerfG LSA, Beschl. v. 24.07.2001 - LVG 10/01 - vgl. i. Ü. zu Normenkontrollen: VGH BW, Beschl. v. 18.12.2000 - 1 S 1763/00 -, NVwZ 2001, 827 f.; SaarlOVG, Beschl. v. 03.11.2000 - 1 B 376/00 -, [juris]; OVG NW, Beschl. v. 19.09.1979 - Xa ND 8/79 -, NJW 1980, 1013; OVG LSA, Beschl. v. 24.04.2002 - 2 R 270/01 - Beschl. v. 29.01.2003 - 2 R 382/02 -, Beschl. v. 20.08.2003 - 2 R 390/03 -), sind wichtige Gründe für eine vorläufige Regelung jedenfalls dann anzunehmen, wenn - wie hier - der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und durch den Vollzug der Rechtsnorm vollendete, nach Lage der Dinge nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden (so zuletzt: OVG LSA, Beschl. v. 20.08.2003 - 2 R 390/03 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2000 - 1 S 1763/00

    Folgenabwägung bei einstweiliger Anordnung im Normenkontrollverfahren -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.09.2003 - 2 R 439/03
    Wenn auch bei § 47 Abs. 6 VwGO die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags der Hauptsache in der Regel außer Betracht bleiben und lediglich eine Abwägungsentscheidung zu treffen ist, ob die Folgen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung verweigert wird, die Rechtsvorschrift später in der Hauptsache aber für nichtig erklärt wird, schwerer wiegen als die Folgen, die eintreten, wenn der Vollzug der Rechtsvorschrift ausgesetzt wird, die Norm indessen später in der Hauptsache bestätigt wird (vgl. für die Normenkontrolle von Gesetzen: BVerfG, Beschl. v. 24.07.1957 - 1 BvL 23/52 -, BVerfGE 7, 89 [104]; LVerfG LSA, Beschl. v. 24.07.2001 - LVG 10/01 - vgl. i. Ü. zu Normenkontrollen: VGH BW, Beschl. v. 18.12.2000 - 1 S 1763/00 -, NVwZ 2001, 827 f.; SaarlOVG, Beschl. v. 03.11.2000 - 1 B 376/00 -, [juris]; OVG NW, Beschl. v. 19.09.1979 - Xa ND 8/79 -, NJW 1980, 1013; OVG LSA, Beschl. v. 24.04.2002 - 2 R 270/01 - Beschl. v. 29.01.2003 - 2 R 382/02 -, Beschl. v. 20.08.2003 - 2 R 390/03 -), sind wichtige Gründe für eine vorläufige Regelung jedenfalls dann anzunehmen, wenn - wie hier - der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und durch den Vollzug der Rechtsnorm vollendete, nach Lage der Dinge nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden (so zuletzt: OVG LSA, Beschl. v. 20.08.2003 - 2 R 390/03 -).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 24.07.2001 - LVG 10/01
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.09.2003 - 2 R 439/03
    Wenn auch bei § 47 Abs. 6 VwGO die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags der Hauptsache in der Regel außer Betracht bleiben und lediglich eine Abwägungsentscheidung zu treffen ist, ob die Folgen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung verweigert wird, die Rechtsvorschrift später in der Hauptsache aber für nichtig erklärt wird, schwerer wiegen als die Folgen, die eintreten, wenn der Vollzug der Rechtsvorschrift ausgesetzt wird, die Norm indessen später in der Hauptsache bestätigt wird (vgl. für die Normenkontrolle von Gesetzen: BVerfG, Beschl. v. 24.07.1957 - 1 BvL 23/52 -, BVerfGE 7, 89 [104]; LVerfG LSA, Beschl. v. 24.07.2001 - LVG 10/01 - vgl. i. Ü. zu Normenkontrollen: VGH BW, Beschl. v. 18.12.2000 - 1 S 1763/00 -, NVwZ 2001, 827 f.; SaarlOVG, Beschl. v. 03.11.2000 - 1 B 376/00 -, [juris]; OVG NW, Beschl. v. 19.09.1979 - Xa ND 8/79 -, NJW 1980, 1013; OVG LSA, Beschl. v. 24.04.2002 - 2 R 270/01 - Beschl. v. 29.01.2003 - 2 R 382/02 -, Beschl. v. 20.08.2003 - 2 R 390/03 -), sind wichtige Gründe für eine vorläufige Regelung jedenfalls dann anzunehmen, wenn - wie hier - der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und durch den Vollzug der Rechtsnorm vollendete, nach Lage der Dinge nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden (so zuletzt: OVG LSA, Beschl. v. 20.08.2003 - 2 R 390/03 -).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2002 - 2 R 270/01
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.09.2003 - 2 R 439/03
    Wenn auch bei § 47 Abs. 6 VwGO die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags der Hauptsache in der Regel außer Betracht bleiben und lediglich eine Abwägungsentscheidung zu treffen ist, ob die Folgen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung verweigert wird, die Rechtsvorschrift später in der Hauptsache aber für nichtig erklärt wird, schwerer wiegen als die Folgen, die eintreten, wenn der Vollzug der Rechtsvorschrift ausgesetzt wird, die Norm indessen später in der Hauptsache bestätigt wird (vgl. für die Normenkontrolle von Gesetzen: BVerfG, Beschl. v. 24.07.1957 - 1 BvL 23/52 -, BVerfGE 7, 89 [104]; LVerfG LSA, Beschl. v. 24.07.2001 - LVG 10/01 - vgl. i. Ü. zu Normenkontrollen: VGH BW, Beschl. v. 18.12.2000 - 1 S 1763/00 -, NVwZ 2001, 827 f.; SaarlOVG, Beschl. v. 03.11.2000 - 1 B 376/00 -, [juris]; OVG NW, Beschl. v. 19.09.1979 - Xa ND 8/79 -, NJW 1980, 1013; OVG LSA, Beschl. v. 24.04.2002 - 2 R 270/01 - Beschl. v. 29.01.2003 - 2 R 382/02 -, Beschl. v. 20.08.2003 - 2 R 390/03 -), sind wichtige Gründe für eine vorläufige Regelung jedenfalls dann anzunehmen, wenn - wie hier - der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und durch den Vollzug der Rechtsnorm vollendete, nach Lage der Dinge nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden (so zuletzt: OVG LSA, Beschl. v. 20.08.2003 - 2 R 390/03 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.1979 - Xa ND 8/79
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.09.2003 - 2 R 439/03
    Wenn auch bei § 47 Abs. 6 VwGO die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags der Hauptsache in der Regel außer Betracht bleiben und lediglich eine Abwägungsentscheidung zu treffen ist, ob die Folgen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung verweigert wird, die Rechtsvorschrift später in der Hauptsache aber für nichtig erklärt wird, schwerer wiegen als die Folgen, die eintreten, wenn der Vollzug der Rechtsvorschrift ausgesetzt wird, die Norm indessen später in der Hauptsache bestätigt wird (vgl. für die Normenkontrolle von Gesetzen: BVerfG, Beschl. v. 24.07.1957 - 1 BvL 23/52 -, BVerfGE 7, 89 [104]; LVerfG LSA, Beschl. v. 24.07.2001 - LVG 10/01 - vgl. i. Ü. zu Normenkontrollen: VGH BW, Beschl. v. 18.12.2000 - 1 S 1763/00 -, NVwZ 2001, 827 f.; SaarlOVG, Beschl. v. 03.11.2000 - 1 B 376/00 -, [juris]; OVG NW, Beschl. v. 19.09.1979 - Xa ND 8/79 -, NJW 1980, 1013; OVG LSA, Beschl. v. 24.04.2002 - 2 R 270/01 - Beschl. v. 29.01.2003 - 2 R 382/02 -, Beschl. v. 20.08.2003 - 2 R 390/03 -), sind wichtige Gründe für eine vorläufige Regelung jedenfalls dann anzunehmen, wenn - wie hier - der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und durch den Vollzug der Rechtsnorm vollendete, nach Lage der Dinge nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden (so zuletzt: OVG LSA, Beschl. v. 20.08.2003 - 2 R 390/03 -).
  • OVG Bremen, 03.11.2000 - 1 B 376/00
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.09.2003 - 2 R 439/03
    Wenn auch bei § 47 Abs. 6 VwGO die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags der Hauptsache in der Regel außer Betracht bleiben und lediglich eine Abwägungsentscheidung zu treffen ist, ob die Folgen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung verweigert wird, die Rechtsvorschrift später in der Hauptsache aber für nichtig erklärt wird, schwerer wiegen als die Folgen, die eintreten, wenn der Vollzug der Rechtsvorschrift ausgesetzt wird, die Norm indessen später in der Hauptsache bestätigt wird (vgl. für die Normenkontrolle von Gesetzen: BVerfG, Beschl. v. 24.07.1957 - 1 BvL 23/52 -, BVerfGE 7, 89 [104]; LVerfG LSA, Beschl. v. 24.07.2001 - LVG 10/01 - vgl. i. Ü. zu Normenkontrollen: VGH BW, Beschl. v. 18.12.2000 - 1 S 1763/00 -, NVwZ 2001, 827 f.; SaarlOVG, Beschl. v. 03.11.2000 - 1 B 376/00 -, [juris]; OVG NW, Beschl. v. 19.09.1979 - Xa ND 8/79 -, NJW 1980, 1013; OVG LSA, Beschl. v. 24.04.2002 - 2 R 270/01 - Beschl. v. 29.01.2003 - 2 R 382/02 -, Beschl. v. 20.08.2003 - 2 R 390/03 -), sind wichtige Gründe für eine vorläufige Regelung jedenfalls dann anzunehmen, wenn - wie hier - der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und durch den Vollzug der Rechtsnorm vollendete, nach Lage der Dinge nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden (so zuletzt: OVG LSA, Beschl. v. 20.08.2003 - 2 R 390/03 -).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.01.2004 - 2 K 280/03

    Hochschulleitung, Leitungsorgan, Mitgliedschaft, Rektorat, Präsidium, Kanzler,

    Außerdem hatte er am 11.09.2003 um vorläufigen Rechtsschutz gebeten (Verfahren 2 R 439/03); diesem Antrag hat der Senat im Wesentlichen stattgegeben, indem er den Vollzug der §§ 8 Abs. 1; 13 Abs. 1 der Grundordnung der Antragsgegnerin vorläufig ausgesetzt hat (OVG LSA, Beschl. v. 15.09.2003 - 2 R 439/03 -).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.07.2006 - 2 R 154/06

    Regionales Entwicklungsprogramm, Normenkontrolle, einstweiliger Rechtsschutz

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 15.09.2003 - 2 R 439/03 - Juris, m. w. Nachw.) haben im Rahmen des § 47 Abs. 6 VwGO die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags der Hauptsache in der Regel außer Betracht zu bleiben; es ist lediglich eine Abwägungsentscheidung zu treffen, ob die Folgen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung verweigert wird, die Rechtsvorschrift später in der Hauptsache aber für nichtig erklärt wird, schwerer wiegen als die Folgen, die eintreten, wenn der Vollzug der Rechtsvorschrift ausgesetzt wird, die Norm indessen später in der Hauptsache bestätigt wird.
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